Sannumer Straße 3
26197 Großenkneten-Huntlosen
Telefon: 04487-92850 Fax: 04487-928586
E-Mail: info@mr-oldenburg.de

 

Grundsätze der guten fachlichen Praxis beim Düngen

Digitale Meldepflichten für alle Betriebe!

Düngebedarfsermittlung

Vor einer Düngung muss der schlagspezifische Düngebedarf der angebauten Kultur ermittelt werden. Hierzu benötigt man eine Bodenuntersuchung, die Vorfrucht, Die genaue Vorjahresdüngung und für Flächen in den “roten Gebieten” betriebseigene N-Min Untersuchungen je Bewirtschaftungseinheit. Die Düngebedarfsermittlung ist Meldepflichtig!

Nähere Infos dazu im Bereich Düngebedarfsermittlung und
Anforderungen an die nitratsensiblen Gebiete

Anrechnung der Herbstdüngung auf den Düngebedarf

Werden im Herbst zu Winterraps oder Wintergerste Düngemittel ausgebracht, so ist die bei der Herbstdüngung ausgebrachte Menge an verfügbarem Stickstoff auf den N-Bedarfswert im folgenden Frühjahr anzurechnen. Vor diesem Hintergrund verringert sich der Bedarfswert im Frühjahr zwangsläufig um die im Herbst ausgebrachte Menge an verfügbarem Stickstoff.

Gleiches gilt für die Ausbringung von Festmist von Huf- oder Klauentieren.

Schlagbezogene Aufzeichnungspflicht spätestens zwei Tage nach jeder Düngungsmaßnahme

Neben der Düngebedarfsermittlung ist die tatsächliche Düngung für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit aufzuzeichnen (Art und Menge der aufgebrachten Stickstoff- und Phosphatdünger, sowie der verfügbare Stickstoff bei organischen Düngern.

Bei der Weidehaltung ist die Zahl der Weidetage und die Art und Anzahl der auf der Weide gehaltenen Tiere zu dokumentieren.

Neben den einzelschlagbezogenen Dokumentationen sind sowohl der gesamtbetriebliche Düngebedarf als auch die im Betrieb aufgebrachten Nährstoffe gesamtbetrieblich aufzusummieren.

Betriebe die mehr als 30 ha im roten Gebiet und Betriebe die >= 30% der Betriebsfläche im Roten Gebiet bewirtschaften mit einer Fläche von mindestens 10 ha, unterliegen einer schlagbezogene Meldepflicht und einer Meldepflicht der gesamtbetrieblichen Summen! Die Meldepflicht in ENNI zum 31.03.2021 bezieht sich auf den Düngebedarf, den 20 %igen Abschlag beim N-Bedarf in den “roten Gebieten”, auf die tatsächliche Düngung und die Weidehaltung. Für Betriebe die außerhalb der “Roten Gebiete” wirtschaften folgt die Meldepflicht zum 31.03.2023.

Ausbringung von stickstoff- oder phosphorhaltigen Düngemitteln

nur noch streifenförmige Ausbringung von flüssigen organisch u. organisch-mineralisch Düngern auf:

Keine Ausbringung von stickstoff- oder phosphorhaltigen Düngemitteln auf wassergesättigten, überschwemmten, gefrorenen sowie schneebedeckten Böden. Auch nicht wenn die Bodenoberfläche temporär auftaut und am Tag des Aufbringens aufnahmefähig werden würde. Dies gilt jetzt auch für Festmist!

Ausbringverbot/Sperrfrist für Düngemittel mit wesentlichen Stickstoffgehalten

Grünland und mehrjähriger Feldfutteranbau

Ackerland

Abstandauflagen zu Gewässern

Verbotene Ausbringtechniken

Einarbeitungspflicht von organischen und organisch-mineralischen Düngern:

Lagerung

Meldefristen Wirtschaftsdünger, Düngebedarfsermittlung, Düngungsaufzeichnung, Berechnung 170 kg N Grenze:

Aufbewahrungsfrist aller Unterlagen 7 Jahre

Ihr Ansprechpartner

Ralf Hellebusch

Nährstoffberater

Tel.: 04487/9285-15
Mobil: 0171/3015294
hellebusch@agro-dienst.de

Nährstoffberater

Guido Brinker

Nährstoffberater

Tel.: 04487/9285-12
Mobil:
brinker@agro-dienst.de

Nährstoffberater