Grundsätze der guten fachlichen Praxis beim Düngen
Vor einer Düngung muss der schlagspezifische Düngebedarf der angebauten Kultur ermittelt werden. Hierzu benötigt man eine Bodenuntersuchung, die Vorfrucht, Die genaue Vorjahresdüngung und für Flächen in den “roten Gebieten” betriebseigene N-Min Untersuchungen je Bewirtschaftungseinheit. Die Düngebedarfsermittlung ist Meldepflichtig!
Nähere Infos dazu im Bereich Düngebedarfsermittlung und
Anforderungen an die nitratsensiblen Gebiete
Anrechnung der Herbstdüngung auf den Düngebedarf
Werden im Herbst zu Winterraps oder Wintergerste Düngemittel ausgebracht, so ist die bei der Herbstdüngung ausgebrachte Menge an verfügbarem Stickstoff auf den N-Bedarfswert im folgenden Frühjahr anzurechnen. Vor diesem Hintergrund verringert sich der Bedarfswert im Frühjahr zwangsläufig um die im Herbst ausgebrachte Menge an verfügbarem Stickstoff.
Gleiches gilt für die Ausbringung von Festmist von Huf- oder Klauentieren.
Neben der Düngebedarfsermittlung ist die tatsächliche Düngung für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit aufzuzeichnen (Art und Menge der aufgebrachten Stickstoff- und Phosphatdünger, sowie der verfügbare Stickstoff bei organischen Düngern.
Bei der Weidehaltung ist die Zahl der Weidetage und die Art und Anzahl der auf der Weide gehaltenen Tiere zu dokumentieren.
Neben den einzelschlagbezogenen Dokumentationen sind sowohl der gesamtbetriebliche Düngebedarf als auch die im Betrieb aufgebrachten Nährstoffe gesamtbetrieblich aufzusummieren.
Betriebe die mehr als 30 ha im roten Gebiet und Betriebe die >= 30% der Betriebsfläche im Roten Gebiet bewirtschaften mit einer Fläche von mindestens 10 ha, unterliegen einer schlagbezogene Meldepflicht und einer Meldepflicht der gesamtbetrieblichen Summen! Die Meldepflicht in ENNI zum 31.03.2021 bezieht sich auf den Düngebedarf, den 20 %igen Abschlag beim N-Bedarf in den “roten Gebieten”, auf die tatsächliche Düngung und die Weidehaltung. Für Betriebe die außerhalb der “Roten Gebiete” wirtschaften folgt die Meldepflicht zum 31.03.2023.
Ausbringung von stickstoff- oder phosphorhaltigen Düngemitteln
nur noch streifenförmige Ausbringung von flüssigen organisch u. organisch-mineralisch Düngern auf:
- Grünland und Ackergras ab 01.01.2025
Keine Ausbringung von stickstoff- oder phosphorhaltigen Düngemitteln auf wassergesättigten, überschwemmten, gefrorenen sowie schneebedeckten Böden. Auch nicht wenn die Bodenoberfläche temporär auftaut und am Tag des Aufbringens aufnahmefähig werden würde. Dies gilt jetzt auch für Festmist!
Ausbringverbot/Sperrfrist für Düngemittel mit wesentlichen Stickstoffgehalten
Grünland und mehrjähriger Feldfutteranbau
- 01.11. – 31.01. (In den Roten Gebieten 01.10.-31.01.)
- 01.09. – 30.10. nicht mehr als 80 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar (In den Roten Gebieten 01.09.-30.09.nicht mehr als 60 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar)
Ackerland
- nach der Ernte der letzten Hauptfrucht – 31.01.
- abweichend davon kann außerhalb von nitratsensiblen Gebieten eine Düngung auf Ackerland bis zur Höhe des N-Düngebedarfs, maximal bis 60 kg/ha Gesamt-N oder 30 kg/ NH4-N, zu W-Raps, ZF, Feldfutter (bei Aussaat bis 15.9.) oder zu W.- Gerste nach Getreide (bei Aussaat bis 01.10.)erfolgen. Aber nur wenn ein Düngebedarf ermittelt wurde und keine Düngung von Zwischenfrüchten ohne Futternutzung oder zu Getreide in den Roten Gebieten! Ausnahme beim Winterraps bei einem Nachweis von einem N-Min Gehalt unter 45kg/ha.
- Eine Düngung mit Festmist von Huf- oder Klauentieren und Kompost bis zu 120 kg Gesamt-Stickstoff zu Zwischenfrüchten ohne Futternutzung ist auch in den “roten Gebieten” erlaubt.
- vom 01. Dezember – 15. Januar für Festmist von Huf- oder Klauentieren sowie Kompost (In den Roten Gebieten 01.11.-31.01.)
Abstandauflagen zu Gewässern
- NEU! 5 Meter zwischen Ausbringungsfläche und Böschungsoberkante
- 1 Meter bei Geräten mit Grenzstreueinrichtung oder bei Streubreite = Arbeitsbreite
Verbotene Ausbringtechniken
- Breitverteilung auf bewachsenen Ackerflächen
- Festmiststreuer ohne gesteuerte Mistzufuhr zum Verteiler
- Gülle-/Jauchewagen mit freiem Auslauf auf den Verteiler
- Zentraler nach oben abstrahlender Prallverteiler
- Güllewagen mit senkrecht angeordneter Schleuderscheibe
- Drehstrahlregner zur Verregnung von Gülle
Einarbeitungspflicht von organischen und organisch-mineralischen Düngern:
- unbestelltes Ackerland: innerhalb von 4 Stunden nach Beginn des Ausbringens (In den Roten Gebieten eine Stunde!)
- ausgenommen: Festmist von Huf- oder Klauentieren, Kompost oder Wirtschaftsdünger mit TS Gehalten unter 2%
Lagerung
- mind. 6 Monate Lagerraum für Gülle, Jauche, Silagesickersäfte und Gärresten
- mind. 9 Monate Lagerraum für Betriebe mit mehr als 3 GV/ha und für Betriebe ohne eigene Flächen
- mind. 2 Monate Lagerraum in Form einer Befestigten Fläche (kein Pflaster) für Festmist von Huf- oder Klauentieren, Kompost
- max. 6 Monate von Stallmist und Geflügelmist auf für die Ausbringung vorgesehenen, landwirtschaftlichen Flächen und nur mit Abdeckung (Folie,Vlies), kein Umschlag erlaubt.
- Meldung der Abgabe/Aufnahme von Wirtschaftsdünger innerhalb von 30 Tagen unter Angabe der Inhaltstoffe
- Meldepflicht des errechneten Düngebedarfs zum 31.03. des Folgejahres, schlagbezogen und gesamtbetrieblich aufsummiert
- Meldung der Summe des 20 %igen N-Abschlages auf den Düngebedarf aller Flächen in den “roten Gebieten”
- Schlagbezogene Meldung der tatsächlichen Düngung, auch gesamtbetrieblich aufsummiert, sowie der Weidehaltung
- Melldung aller relevanten Ausgangsdaten zur Berechnung der 170 Kg N Grenze und des Mineraldüngereinsatzes.
Aufbewahrungsfrist aller Unterlagen 7 Jahre